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Für den Bezug von Leistungen und Lieferungen. Die Lokalzeitungen Service GmbH, Wexstr. 2, 10825 Berlin, erbringt ihre Lieferungen und Leistungen zu den jeweils gültigen Preisen und unter den nachfolgenden Bedingungen. 

§1 Alle Leistungen sind urheberrechtlich geschützt.

§2 Eine Überlassung der Leistungen an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Geschäftsführung der Lokalzeitungen Service GmbH zulässig. Wird eine Leistung entgegen dieser Vorschrift weitergegeben, erhöht sich der Bezugspreis des Abnehmers um den Betrag, den der Dritte an die Lokalzeitungen Service GmbH hätte entrichten müssen, mindestens aber um den Bezugspreis für einen Monat. Als Dritter ist auch ein weiteres Verlagsobjekt des bestellenden Verlages anzusehen, das unter anderem Titel herausgegeben wird, soweit dieses nicht ausdrücklich mitvereinbart wurde.

§3 Die Veröffentlichung der Leistung erfolgt unter presse- und zivilrechtlicher Verantwortung des Abnehmers. Der Abnehmer ist verpflichtet, das von der Lokalzeitungen Service GmbH gelieferte Vorausmaterial, welches mit einer Sperrfrist herausgegeben worden ist, nicht vor Aufhebung der Sperrfrist zu benutzen.

§4 Die jeweiligen Bezugspreise für redaktionelle Leistungen sind monatlich für den folgenden Monat im Voraus zahlbar. Alle übrigen Leistungen sind spätestens 14 Tage nach Rechnungserhalt zahlbar. Soweit bei Bezugspreisen die Auflage zugrunde liegt, richten sich diese nach der IVW-Liste, Spalte verkaufte Auflage". Soweit Abnehmer nicht der IVW angeschlossen sind, verpflichten sie sich, der Lokalzeitungen Service GmbH die Höhe der entsprechenden Auflage des vorausgegangenen Monats anzugeben, der Bestellung beizufügen und die Richtigkeit dieser Angaben ausdrücklich zu versichern. Ist der "Anzeigen-mm Preis" bei der Berechnung von Leistungen zugrunde gelegt, so ist damit der Grundpreis gemeint.

§5 Gelieferte Waren bleiben bis zur vollen Bezahlung Eigentum der Lokalzeitungen Service GmbH. 


§6 Der Abnehmer ist zur Zahlung der vereinbarten Abnahmepreise bei Ausfall der Leistungen nicht verpflichtet, wenn der Ausfall von ihm nicht zu vertreten ist und sich auf einen längeren Zeitraum erstreckt. Bei vorübergehendem Ausfall von Fernschreib- oder anderen Übertragungsgeräten und/oder Übertragungswegen und kurzfristigen Störungen bis zur Dauer von drei Tagen bleiben die Ansprüche der Lokalzeitungen Service GmbH bestehen. Angegebene Lieferfristen sind nur verbindlich, sofern im Einzelfall eine besondere Zusage erteilt worden ist. Bei Ausfall von Leistungen, bei Störungen oder Verzögerungen bestehen Ansprüche des Abnehmers nur insoweit als die Lokalzeitungen Service GmbH an Dritte Ansprüche hat. Der Abnehmer kann jedoch von den Lokalzeitungen Service GmbH nur die Abtretung ihrer Ansprüche verlangen. Schadenersatzansprüche aus Kauf-, Dienst- oder Werkverträgen sind ausgeschlossen. 


§7 Der Abnehmer übersendet der Lokalzeitungen Service GmbH von allen Veröffentlichungen zwei Zeitungs-Belegexemplare. Die Veröffentlichung der Beiträge ist nur mit dem entsprechenden Autorenkürzel und Bildnachweis gestattet. 


§8 Das Lieferverhältnis bei Abonnement-Aufträgen kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden. Erfolgt keine fristgerechte Kündigung, so verlängert sich das Abonnement jeweils um ein weiteres Jahr. Soweit Leistungen der Lokalzeitungen Service GmbH für den ausscheidenden Abnehmer mit darüber hinausreichenden vertraglichen Verpflichtungen eingegangen wurden (z. B. Fernschreibleistungen der Deutschen Post AG), ist der Abnehmer zum vollen Ersatz verpflichtet. Stellt ein Abnehmer die Herausgabe seiner Zeitung ein, so ist bei der Berechnung der Abnahmepreise für den Kündigungszeitraum von der verkauften Auflage der letzten IVW-Liste vor der Kündigung auszugehen. Das gleiche gilt bei der Veräußerung der Zeitung. 


§9 Alle in den Angeboten der Lokalzeitungen Service GmbH aufgeführten Preise verstehen sich zuzüglich der jeweiligen Versandkosten und der gesetzlichen Mehrwertsteuer. 


§10 Gerichtsstand ist für beide Teile der Sitz der Lokalzeitungen Service GmbH. Auch im Verhältnis zu Abnehmern, die Gesellschafter der Lokalzeitungen Service GmbH sind, ist für alle Streitigkeiten aus dem Lieferverhältnis der ordentliche Rechtsweg vereinbart. 

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsabschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der wirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. 


Berlin, 2002