SATZUNG
Verband Deutscher Lokalzeitungen und Lokalmedien e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Verband Deutscher Lokalzeitungen und Lokalmedien e.V.“. Er hat seinen Sitz in Berlin. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein ist ein Zusammenschluss von lokalen und regionalen Medien, insbesondere Tageszeitungssowie Wochenzeitungsverlagen, deren Nachrichtenprodukte gegen Entgelt vertrieben werden. Er dient dem Interesse seiner Mitglieder und vertritt und stärkt deren Position in der Öffentlichkeit. Der Verein fördert den Erfahrungsaustausch und das Zusammenwirken seiner Mitglieder.
(2) Hierdurch will der Verein einen Beitrag leisten zur Sicherstellung der Vielgestaltigkeit einer freien Presse als notwendigem Korrelat unseres demokratischen Staates durch Erhaltung einer lebens- und leistungsfähigen lokalen Medienlandschaft.
§ 3.1 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können lokale und regionale Medien, Tageszeitungen und Wochenzeitungen sein, deren Produkte gegen Bezahlung abgegeben werden. Darüber hinaus können auch natürliche Personen Mitglieder werden, sofern sie den Zielen des Verbandes dienlich sind. Der Mitgliedschaft des Vereins steht die Zugehörigkeit zu anderen Gruppen und Zusammenschlüssen auf gleich welcher Ebene nicht entgegen.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Dieser kann einen Beitritt im Einzelfall ablehnen. Die Beitrittserklärung ist in schriftlicher Form dem Vorstand gegenüber abzugeben.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt:
a) bei Auflösung der juristischen Personen ohne Rechtsnachfolge;
b) wenn die Voraussetzungen des § 3.1 Absatz 1 nicht mehr gegeben sind;
c) bei dem Tod einer natürlichen Person;
d) bei Ausscheiden mit einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines jeden Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung;
e) durch Ausschluss, wenn das Mitglied den Interessen des Vereins zuwiderhandelt oder wenn das Mitglied seiner Beitragspflicht nach einmaliger Mahnung nicht innerhalb eines Monats nachkommt. In beiden Fällen erfolgt der Ausschluss durch den Vorstand. Der Beschluss über den Ausschluss des Mitglieds wird diesem durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt.
(4) Jedes Mitglied hat Anspruch auf den Genuss aller für die Mitglieder geltenden Leistungen des Vereins.
§ 3.2 Fördermitgliedschaft
(1) Natürliche und juristische Personen, die nicht ordentliche Mitglieder gemäß § 3 Abs. 1 der VDLSatzung werden können, können auf Antrag als Fördermitglied aufgenommen werden.
(2) Der Antrag ist schriftlich zu stellen; der Vorstand entscheidet über eine Aufnahme.
(3) Fördermitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
(4) Für Fördermitglieder ergeben sich folgende Einschränkungen:
a. Sie haben kein Stimmrecht.
b. Sie sind nicht wählbar für Ämter und Gremien.
(5) Die Fördermitgliedschaft erlischt entsprechend § 3.1 Abs. 3 (a-e).
(6) Der Fördermitgliedsbeitrag wird jährlich im Voraus durch den Vorstand festgesetzt. Er ist zu Beginn des Geschäftsjahres zur Zahlung fällig.
§ 4 Beitrag und Geschäftsjahr
(1) Der Beitrag richtet sich nach der durch die Mitgliederversammlung zu beschließenden aktuellen Beitragsordnung. Er ist zu Beginn des Geschäftsjahres zur Zahlung fällig.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Die Erzielung von Gewinnen wird nicht bezweckt.
(4) Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.
§ 5 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung c)
die Geschäftsführung
(2) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und einem Stellvertreter und mindestens fünf weiteren, höchstens neun weiteren Mitgliedern. Der Vorstand vertritt den Verein nach außen. Der Vorsitzende ist zur alleinigen Vertretung berechtigt. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung alle zwei Jahre mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt.
(3) Eine Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
(4) Der Vorstand wählt für seine Amtszeit in seiner ersten Sitzung nach der Wahl, die ohne besondere Einladung nach Schluss der Mitgliederversammlung stattfindet, in der der Vorstand gewählt worden ist, aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, so ist eine Ersatzwahl vorzunehmen. Die Ersatzwahl erfolgt auf den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes.
(6) Bei Ausfall des Vorsitzenden vor dem Ende seiner Amtszeit tritt der stellvertretende Vorsitzende an seine Stelle, bis die Neuwahl eines neuen Vorsitzenden im Anschluss an eine ordentliche Mitgliederversammlung erfolgt.
(7) Bei Ausfall des stellvertretenden Vorsitzenden vor dem Ende seiner Amtszeit wählt der Vorstand in seiner nächsten Sitzung, aus seiner Mitte einen neuen Stellvertreter. Die Ersatzwahl erfolgt auf den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Stellvertreters.
(8) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
(9) Die Geschäftsführung wird vom Vorstand bestellt. Ihr obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins und die Verwendung der Vereinsmittel. Sie hat alljährlich der Mitgliederversammlung Rechenschaft abzulegen.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist wenigstens einmal im Jahr vom Vorstand durch die Geschäftsführung einzuberufen. Abweichend von § 32 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen (OnlineMitgliederversammlung).
Abweichend von § 32 Abs. 2 BGB ist ein Beschluss auch ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn
-
alle Mitglieder in Textform beteiligt wurden
-
bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben hat und
-
der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst wurde.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
a) den von der Geschäftsführung durch den Vorstand vorgelegten Jahresabschluss;
b) die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung;
c) die übrigen in dieser Satzung benannten Fragen.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Berufung unter Angabe von Zweck und Grund schriftlich beim Vorstand beantragt.
(4) Der Geschäftsführer stellt im Auftrag des Vorstandes die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung auf und beruft die Mitgliederversammlung in schriftlicher oder elektronischer Form unter Mitteilung der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen ein.
(5) Der Vorsitzende des Vereins oder sein Stellvertreter führen den Vorsitz in der Mitgliederversammlung.
(6) Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, bei Stimmengleichheit die des Vorsitzenden.
(7) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Jedes Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied vertreten lassen.
(8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll zu erfassen und vom Vorsitzenden des Vorstandes sowie der Geschäftsführung zu unterzeichnen. Die Protokolle sind in den Vereinsunterlagen zu sammeln und dürfen nicht vernichtet werden.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand tritt mindestens zweimal im Jahr zu einer Sitzung zusammen.
(2) Der Geschäftsführer stellt im Auftrag des Vereins die Tagesordnung für die Vorstandssitzung auf und beruft die Vorstandssitzung in schriftlicher oder elektronischer Form unter Mitteilung der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen ein.
(3) Die Regelungen des § 6 Abs. 2-4 gelten für die Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse entsprechend.
(4) Der Vorsitzende des Vereins oder sein Stellvertreter führen den Vorsitz in der Vorstandssitzung.
(5) Bei der Beschlussfassung im Vorstand entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, bei Stimmengleichheit die des Vorsitzenden.
(6) In der Vorstandssitzung hat jedes Mitglied eine Stimme.
(7) Die Beschlüsse der Vorstandssitzung sind in einem Protokoll zu erfassen und vom Vorsitzenden des Vorstandes sowie der Geschäftsführung zu unterzeichnen. Die Protokolle sind in den Vereinsunterlagen zu sammeln und dürfen nicht vernichtet werden.
§ 8 Satzungsänderung
Eine Änderung dieser Satzung bedarf einer Stimmenmehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.
§ 9 Auflösung des Vereins
(1) Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins beschließen, wenn mindestens ¾ aller Mitglieder zustimmen. Diese Abstimmung kann schriftlich erfolgen.
(2) Im Falle der Auflösung des Vereins soll das Vermögen des Vereins an ähnliche Einrichtungen oder Vereine weitergeleitet werden. Darüber beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 10 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Berlin. Stand: 07.02.2023